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Änderung § 55 TabStV vom 01.07.2011

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§ 55 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 55 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55 Schnittstellen


vorherige Änderung

 


Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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