§ 55 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 55 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Text alte Fassung) § 55 Schnittstellen | (Text neue Fassung)§ 55 (aufgehoben) |
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. |