§ 43 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes
§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis

Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes

§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021



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