§ 52 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:

1.
Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,

2.
Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

3.
den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.

2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021



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