Änderung § 44 BrStV vom 01.07.2011

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§ 44 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 44 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Allgemeine Verwendungserlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

1. von mit

(Text neue Fassung)

1 Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

1. von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit

a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

b) 6,0 Kilogramm Schellack,

c) 2,0 Liter Toluol,

d) 2,0 Liter Cyclohexan

vergällten Erzeugnissen und

2. von branntweinhaltigen Aromen

vorherige Änderung

für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht.



für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. 2 Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht.




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