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Änderung § 52 BrStV vom 01.07.2011

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§ 52 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 52 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung gegen Steuerentlastung


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes oder von Pralinen und anderen Lebensmitteln nach § 152 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind,

3. eine Betriebserklärung über die Art und Weise der Verwendung der Erzeugnisse mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und einer Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung der Erzeugnisse jeweils hergestellten Waren,

4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, wobei deren betriebliche Artikelnummern, deren Alkoholgehalt (Liter Alkohol pro 100 Kilogramm Ware) und die zu deren Herstellung pro 100 Kilogramm Ware jeweils eingesetzte Alkoholmenge anzugeben sind.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.