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Änderung § 54 BrStV vom 01.07.2011

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§ 54 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 54 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Entlastungsverfahren, abweichende Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Verwender hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(2) Sofern der Verwender die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 152 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Trinkbranntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält (§ 152 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol pro 100 Kilogramm, ist auch nachzuweisen, dass diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren.

(3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.

(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Steuerlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das zuständige Hauptzollamt einem Steuerlagerinhaber, der alle verwendeten Erzeugnisse seinem Steuerlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 152 Absatz 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 52, im Übrigen gelten § 53 Absatz 2 und die §§ 47 bis 49 entsprechend.

(6) Auf Antrag lässt das zuständige Hauptzollamt die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Steuerlager zu.