Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 62 BrStV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der BrStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 62 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 62 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62 Schnittstellen


vorherige Änderung

 


Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.


Anzeige