Änderung § 50a BrStV vom 01.07.2013

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§ 50a BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 50a BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412
 

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§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung


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(1) 1 Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. 2 Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4 Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnissen genehmigen.

(2) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.

 



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