Änderung § 47 SchaumwZwStV vom 01.07.2021

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§ 47 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 47 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Belegheft, Buchführung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. 2 Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das zuständige Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1 Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. 2 Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.




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