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Änderung § 34 SchaumwZwStV vom 13.02.2023

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§ 34 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 34 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken


(Text neue Fassung)

§ 34 Zertifizierter Empfänger


vorherige Änderung

(1) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Schaumweins zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(2) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet
nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6 sowie § 30 entsprechend.

(3) Wird Schaumwein
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.

(4) Der Bezieher
nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.



(1) 1 Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und
Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang
und den Verbleib des Schaumweins.

3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.

(2) 1
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt
die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4 § 6 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) 1 Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben,
hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2 Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) 1 Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15, teilnimmt.

2 Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich
zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1 Der zertifizierte Empfänger hat ein
Belegheft sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Empfang des Schaumweins ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für
die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) 1 Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 6 Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.