Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 34 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 34 Zertifizierter Empfänger



(1) 1Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4§ 6 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) 1Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) 1Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2.
die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und

3.
an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15, teilnimmt.

2Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Empfang des Schaumweins ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) 1Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. 3Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 6Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.





 

Frühere Fassungen von § 34 SchaumwZwStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
§ 51 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... Abgabenordnung versehen werden. (3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte ... ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend. (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die ... entsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6  ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Absatz 4, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7 , § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder § 38a Absatz 4, bb) jeweils ... § 29 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in ... mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3 , entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder ... § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder 3 , § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
...  21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. ... 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ ... a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 34 Absatz 2" durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.  ... Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4, b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 ... b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 , § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 ... c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 , § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 ... Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder c) § 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 , § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, ... 2 Satz 1, b) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder c) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes". j) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Zertifizierter Empfänger". ... Gesetzes". j) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Zertifizierter Empfänger". k) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende ... „§ 34 Zertifizierter Empfänger". k) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 34a Zertifizierter Versender ... „Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes". 39. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Zertifizierter Empfänger (1) ... 20 bis 20c des Gesetzes". 39. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Zertifizierter Empfänger (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § ... Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt." 40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g eingefügt: „§ 34a ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ... Abgabenordnung versehen werden. (3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte ... ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend. (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die ... Halbsatz entsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend." 65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b ... Absatz 4, aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7 , § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder § 38a Absatz 4, bb) ... § 29 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in ... mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3 , entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder ... § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder 3 , § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 5 VStDÜVEV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... aufgehoben. 4. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ... 1 bis 32 und 34 bis 42f" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" ...