Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 BierStV vom 01.11.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BierStV, alle Änderungen durch Artikel 7 8. VStÄndG am 1. November 2022 und Änderungshistorie der BierStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 10 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung


(Text neue Fassung)

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung


vorherige Änderung

(1) 1 Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1 Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3 Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4 Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.



(1) 1 Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1 Die Vernichtung von Bier nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes ist vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3 Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4 Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.