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Änderung § 18 BierStV vom 01.11.2022

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§ 18 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 18 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung


(Text alte Fassung)

1 Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2 Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

(Text neue Fassung)

1 Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. 2 Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.