Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 BierStV vom 01.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 8. VStÄndG am 1. November 2022 und Änderungshistorie der BierStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 32 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Kleinbetragsregelung


(Text alte Fassung)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.