Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35d BierStV vom 13.02.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 8. VStÄndG am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der BierStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 35d BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 35d BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments


vorherige Änderung

 


(1) 1 Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

2 Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.