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Änderung § 38 BierStV vom 13.02.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 38 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs


vorherige Änderung

(1) 1 Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 § 30 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse
oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) Die Steueranmeldung nach
§ 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.



Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.

(heute geltende Fassung)