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Änderung § 39c BierStV vom 13.02.2023

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§ 39c BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 39c BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Verwender darf das Bier nur an den angemeldeten Orten lagern. 2 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4 Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwender darf das Bier nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern. 2 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4 Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) 1 Der Verwender hat versteuertes Bier und Bier, das sich in der steuerfreien Verwendung befindet, getrennt voneinander zu lagern. 2 Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Bier herstellt und daneben versteuertes Bier verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. 3 Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Bieres zu führen. 4 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) 1 Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. 2 § 11 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)