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Änderung § 47 BierStV vom 13.02.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 47 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Schnittstellen


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



 
(heute geltende Fassung)