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Änderung § 39a BierStV vom 01.07.2011

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§ 39a BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 39a BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. 3 Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.

(2) 1 Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. 2 Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)