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Artikel 4 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Biersteuerverordnung



Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung".

c)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen".

d)
Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

e)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung".

f)
Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

§ 39b Belegheft, Buchführung

§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme

§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung".

g)
Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 werden durch folgende Angaben ersetzt:

„Abschnitt 21 Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 47 Schnittstellen

§ 48 Anforderungen an die Programme

§ 49 Prüfung der Programme

§ 50 Haftung

§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 22 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 52 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 23 Schlussbestimmungen

§ 53 Übergangsregelungen".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt."

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt."

5.
§ 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Bezug" durch die Wörter „das aufgenommene Bier" ersetzt.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in andere" die Wörter „oder über andere" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

8.
In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „enthält" die Wörter „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „innerhalb" die Wörter „und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

10.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für das in einem Kalendermonat abgegebene Bier bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

1.
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,

2.
die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und

3.
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

„unversteuertes Bier zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen"

begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

11.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" ersetzt.

12.
In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

13.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen" durch die Wörter „zu vermerken" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

14.
In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

15.
Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungsanlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhaltlich und in der Reihenfolge der Angaben dem amtlichen Vordruck entsprechen."

16.
In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die Sicherheitsleistung § 6" durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

17.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

18.
Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt gefasst:

„Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes".

19.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2.
ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager und Verwendungsorte des Bieres eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

3.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

20.
Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt:

§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.

(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

§ 39b Belegheft, Buchführung

(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme

(1) Der Verwender darf das Bier nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) Der Verwender hat versteuertes und unversteuertes Bier getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Bier herstellt und daneben versteuertes Bier verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Bieres zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend.

§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung

(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Bier bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift

„Unversteuertes Bier"

versehen sind.

(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

21.
Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt."

22.
§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch das Wort „anzuzeigen" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag" durch die Wörter „Der Anzeige" ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

23.
Nach § 45 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:

„Abschnitt 21 Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 48 und 49 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.

§ 47 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 48 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 49 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 48 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 46 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 50 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 48 und 49 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

24.
Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.

25.
Der bisherige § 46 wird § 52 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen

a)
§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 39a Absatz 4,

b)
§ 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3 Satz 2 oder § 39a Absatz 4,

c)
§ 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder

d)
§ 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach den Wörtern „§ 8 Absatz 5 Satz 2" werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4" eingefügt.

bbb)
Nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2" werden die Wörter „oder § 39d Absatz 2" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 37 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „oder § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

dd)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Eintragung" die Wörter „oder einen Vermerk" eingefügt und der die Nummer abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder".

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

26.
Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.

27.
Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

1.
von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem

1. Januar 2011 begonnen worden sind,

2.
von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

3.
von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 6. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... § 16 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...