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Änderung § 43 BierStV vom 01.07.2011

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§ 43 BierStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 43 BierStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten


(Text alte Fassung)

(1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufügen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Nachweis über die Versteuerung in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2 Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) 1 Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. 2 Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufügen. 3 Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1 Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) 1 Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. 2 Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. 3 Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. 4 Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. 5 Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 6 Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(5) 1 Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. 3 Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) 1 Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. 2 In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) 1 Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. 2 Dem Antrag ist der Nachweis über die Versteuerung in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)