§ 33 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes
§ 33 Anmeldung des Bieres
1Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.
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