(1)
1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach
§ 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- 2.
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis.
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V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... Absatz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)" gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... versehen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „des § 4 Absatz 4" durch die Wörter „des § 4 Absatz 3" ersetzt. 7. ... 3 werden die Wörter „des § 4 Absatz 4" durch die Wörter „des § 4 Absatz 3" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ... (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und ... 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollständig ... Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen" ... Absatz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ... Absatz 3 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort ... 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptzollamt" die ... 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz ... In Satz 2 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 4 Absatz 2 )" gestrichen. 35. In § 37 Satz 3 wird das Wort „zuständigen" ...