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Änderung § 28 KaffeeStV vom 01.07.2011

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§ 28 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 28 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs


(Text neue Fassung)

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs


vorherige Änderung

Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) 1
Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.