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Synopse aller Änderungen der KaffeeStV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 5 der 6. VerbrStÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaffeeStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
    § 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
    § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
(Text neue Fassung)

    § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
    § 5 Erteilung der Erlaubnis
    § 6 Sicherheitsleistung
    § 7 Änderung von Verhältnissen
    § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
    § 9 Belegheft, Buchführung
    § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
    § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
    § 12 Registrierter Versender
Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
    § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes
    § 14 Beförderungen im Steuergebiet
    § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
    § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
    § 17 Ausfuhr
    § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
    § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 8 Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes
    § 20 Steueranmeldung
Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 21 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 10 Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Ware


    § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren
Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
    § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
    § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
    § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
    § 26 Durchfuhr
Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
    § 27 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs


    § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
    § 29 Rohkaffeehändler
    § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes
    § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
    § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
    § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete
    § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
    § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes
    § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
    § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 20 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 38 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 21 Schlussbestimmungen
    § 39 Übergangsregelungen


Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
    § 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
    § 39 Schnittstellen
    § 40 Anforderungen an die Programme
    § 41 Prüfung der Programme
    § 42 Haftung
    § 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 44 Ordnungswidrigkeiten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieser Verordnung ist

1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

3. Ausgangszollstelle:

a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,

b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderten Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.



4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken von Kaffee befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung

1.
hergestellt, be- oder verarbeitet, aus- und umgepackt, umgefüllt, gelagert oder verpackt werden oder

2. üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus-
und Umpacken, Umfüllen, Verpacken unterzogen werden, zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert oder verkaufsfertig hergerichtet werden.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.



(1) 1 Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. 2 Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) 1 In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. 2 Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

1. das Aus-, Um-
und Verpacken von Kaffee,

2. das Umfüllen
von Kaffee,

3. das Mahlen von Kaffee,

4. das Mischen von Kaffee.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 2 Satz 2 sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann.

(4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers




§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:



(1) 1 Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung und Lagerung des Kaffees im beantragten Steuerlager.

(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

(3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung des Kaffees sowie auf die sonstigen beabsichtigten Handlungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im beantragten Steuerlager.

(2) 1 Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. 2 Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

(3) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Erteilung der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden.



(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 3 Absatz 2 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 6), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.



(3) 1 In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Sicherheitsleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.



(1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch

1. Widerruf,

2. Fristablauf,

3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,

4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis



(2) 1 Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2 Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) 1 Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1. der neue Inhaber,

2. die Erben,

3. die Inhaber des neuen Unternehmens,

4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder

5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.



eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2 Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3 Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. 4 Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt wird, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen



(5) 1 Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. 2 Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3 Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.



2 Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Ware




§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Waren


vorherige Änderung nächste Änderung

Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



1 Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. 2 Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.



1 Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. 3 Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. § 24 gilt entsprechend.

(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehaltige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.



(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) 1 Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.

§ 26 Durchfuhr


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.



Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Versandhandel, Beauftragter


(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 20 abzugeben.



(2) 1 Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. 3 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Wird die Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Erteilung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforderliche Sicherheit zu leisten. 3 Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1 Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.

(5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs




§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2)
Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete


(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

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4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,



4. den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

5. die eingesetzte Kaffeemenge,

6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,

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7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.



7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.

(2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat


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(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,

3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,



(1) 1 Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. 2 Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) 1 Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen,

2. Art, Menge und Beschaffenheit der Waren, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,

3. die Nummer, unter der die Waren in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes),

5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,

6. den Tag der Lieferung,

7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

8. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

9. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

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In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:



2 In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht


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(1) Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang einzutragen.

(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.



(1) 1 Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(2) 1 Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. 2 Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3 Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 38 (neu)




§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines


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(1) 1 Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 40 und 41 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 39 (neu)




§ 39 Schnittstellen


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1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 40 (neu)




§ 40 Anforderungen an die Programme


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(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 41 (neu)




§ 41 Prüfung der Programme


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(1) 1 Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 40 Absatz 1 erfüllen. 2 Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. 3 Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. 4 Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) 1 Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. 2 § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. 2 Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 39 technisch auszuschließen. 3 Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 42 (neu)




§ 42 Haftung


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(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 40 und 41 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 43 (neu)




§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


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(1) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 2 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 38 Ordnungswidrigkeiten




§ 44 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

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1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 oder 2, § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,



1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 oder 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

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3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder rechtzeitig führt,



3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 eine Ausfertigung nicht mitführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 3 den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,



5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4, den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt,

9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet.



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§ 39 Übergangsregelungen




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.