§ 39 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 39 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 39 Schnittstellen | (Text neue Fassung)§ 39 (aufgehoben) |
1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. |