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Änderung § 39 KaffeeStV vom 01.07.2011

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§ 39 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 39 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39 Schnittstellen


vorherige Änderung

 


1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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