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Änderung § 16 KaffeeStV vom 01.07.2021

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§ 16 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 16 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) 1 Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,

3. die Kaffeemenge,

4. den Ort und den Tag der Lieferung,

5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

vorherige Änderung

2 In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:



2 In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.