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§ 16 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten



(1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) 1Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

2.
die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes,

3.
die Kaffeemenge,

4.
den Ort und den Tag der Lieferung,

5.
das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6.
die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

7.
den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

2In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern.

(3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 16 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KaffeeStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 29.10.2022)
... den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16 , 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes ...
§ 31 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (vom 29.10.2022)
... § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16 , 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes ...
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 , § 20a Absatz 2 Satz 1, § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 30 ... nicht mitführt, 5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 , § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen. 17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte ... 1 Satz 1 oder" eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ," die Wörter „§ 20a Absatz 2 Satz 1," eingefügt und die Wörter ...