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Änderung § 33 KaffeeStV vom 01.07.2021

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§ 33 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 33 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete


(Text neue Fassung)

§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:



(1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist, ist der Nachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss:

(Textabschnitt unverändert)

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,

3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen,

4. den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten,

5. die eingesetzte Kaffeemenge,

6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,

vorherige Änderung

7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.

(2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)