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Änderung § 36 KaffeeStV vom 01.07.2021

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§ 36 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 36 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(2) 1 Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. 2 Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3 Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(2) 1 Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. 2 Das für den Betrieb Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3 Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.