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Änderung § 36 KaffeeStV vom 29.10.2022

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§ 36 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 36 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht


(1) 1 Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. 2 Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. 2 Das für den Betrieb Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3 Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag entlastet. 2 Das Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. 3 Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung)