Änderung § 25 KaffeeStV vom 01.07.2011

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§ 25 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 25 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken


(Text alte Fassung)

(1) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. § 24 gilt entsprechend.

(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehaltige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) 1 Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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