§ 39 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 39 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Text alte Fassung) § 39 Übergangsregelungen | (Text neue Fassung)§ 39 (aufgehoben) |
Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will. |