interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... Überführung in das externe Versandverfahren". e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Herstellung von Kaffee ... eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ... die Wörter „vollständig oder teilweise" eingefügt. 20. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... entsprechend." 21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Herstellung von Kaffee ... angefügt: „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." 27. § 25 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 angefügt: „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." 30. § 30 wird wie folgt geändert: a) In ... angefügt: „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." e) In Absatz 7 wird das Wort „zuständige" ... „nach Absatz 1" gestrichen. c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „( § 20 )" durch den Klammerzusatz „(§ 20 Absatz 1)" ersetzt. 32. § 32 ... c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 20)" durch den Klammerzusatz „( § 20 Absatz 1 )" ersetzt. 32. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... folgt gefasst: „(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend." 33. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9082/v164775.htm