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Änderung § 2 Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 116 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.