§ 4 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Berechnung nach Methode B


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:

1.
4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro

plus

2.
2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro

plus

3.
1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro

plus

4.
0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro

plus

5.
0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 4 ZIEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 ZIEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZIEV Berechnung der Eigenmittelanforderungen (vom 14.12.2018)
... Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode ... § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist. (2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur ...
§ 6 ZIEV Festlegung der Methode (vom 14.12.2018)
... dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen ...
§ 8 ZIEV Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten (vom 14.12.2018)
... die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Anhang ZIEVÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
... Aufwendungen 0360 2.2 Eigenmittelanforderungen nach Methode B Eigenmittelanforderungen nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 + 2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile 0300 0370 2.2.1 Zahlungsvolumen 0380 ... * Zeile 0300 0370 2.2.1 Zahlungsvolumen 0380 2.2.1.1 Tranche bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV 0390 2.2.1.2 Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV 0400 ... nach § 4 Nr. 1 ZIEV 0390 2.2.1.2 Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV 0400 2.2.1.3 Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV  ... nach § 4 Nr. 2 ZIEV 0400 2.2.1.3 Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV 0410 2.2.1.4 Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV  ... § 4 Nr. 3 ZIEV 0410 2.2.1.4 Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV 0420 2.2.1.5 Tranche über 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV 0430 2.3 ... Euro Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV 0420 2.2.1.5 Tranche über 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV 0430 2.3 Eigenmittelanforderungen nach Methode C Eigenmittelanforderungen nach § 5 ZIEV ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 11 2. EGeldRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
... die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung. § 6c Berechnung nach Methode D für die ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt. 7. In § 4 wird das Wort „Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort ...


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