Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in
§ 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:
- 1.
- 4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro
plus
- 2.
- 2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
plus
- 3.
- 1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
plus
- 4.
- 0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
plus
- 5.
- 0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 ZIEV Berechnung der Eigenmittelanforderungen (vom 14.12.2018) ... Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode ... § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist. (2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur ...
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330