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Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330 (Nr. 44); Geltung ab 14.12.2018

Eingangsformel 1)



Auf Grund

-
des § 15 Absatz 3 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)

verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und

 
auf Grund

-
des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie des title="§ 36 ZAG">§ 36 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)

verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsunternehmen:


---
1)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) und insbesondere in ihrer Nummer 14 der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/08 vom 12. September 2017 zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/1956339/Guidelines+on+PII+under+PSD2+%28EBA-GL-2017-08%29_DE.pdf/2fb50fe9-7bbc-47d9-940b-06b8dc712481).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2018 ZIEV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 10 (neu), § 11 (neu), § 7, § 8, § 9, Anlage

Die ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

(ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung - ZIEV)".

2.
Die Überschrift des Abschnittes 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Angemessenheit und Erforderlichkeit".

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung

(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.

(2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.

(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten."

4.
In der Überschrift des Abschnittes 2 wird das Wort „Eigenkapitalberechnung" durch das Wort „Eigenmittelberechnung" ersetzt.

5.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort „Eigenmittelanforderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort „Eigenmittelanforderungen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und es werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5" ersetzt.

6.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort „Eigenmittelunterlegung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Eigenkapitalanforderung des Satzes 1" durch die Wörter „Eigenmittelanforderung nach Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Eigenkapitalanforderung" durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt.

7.
In § 4 wird das Wort „Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort „Eigenmittelunterlegung" ersetzt.

8.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Eigenkapitalunterlegung" durch das Wort „Eigenmittelunterlegung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird."

bb)
In Satz 6 wird das Wort „Eigenkapitalanforderung" jeweils durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt.

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

10.
In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort „Eigenkapitalberechnung" durch das Wort „Eigenmittelberechnung" ersetzt.

11.
Der bisherige § 6a wird § 7 und wie folgt gefasst:

§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist."

12.
Der bisherige § 6b wird § 8 und die Angabe „§ 1 Absatz 2" wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

13.
Der bisherige § 6c wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Das Eigenkapital muss" durch die Wörter „Die Eigenmittel müssen" und wird die Angabe „§ 1a Absatz 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 14" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort „Eigenmittelanforderungen" ersetzt.

14.
Nach dem neuen § 9 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4 Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten

§ 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten

(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die

1.
das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,

2.
die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und

3.
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,

des Instituts erforderlich macht.

(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.

§ 11 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten

(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die

1.
das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde,

2.
die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Kontoinformationsdienste haben, und

3.
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen,

des Instituts erforderlich macht.

(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt."

15.
Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

16.
Der bisherige § 7 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapitalausstattung" durch das Wort „Eigenmittelausstattung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern."

17.
Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort „Eigenmittelanforderungen" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird das Wort „Eigenkapitalanforderungen" durch das Wort „Eigenmittelanforderungen" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Eigenkapitalanforderung" durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt.

18.
Der bisherige § 9 wird § 14.

19.
Die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anhang zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG



Formular - ZEM, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 2333)


Formular - ZEM, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2334)


Formular - ZEM, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 2335)


Formular - ZEM, Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 2336)