§ 8 - ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung V. v. 10. Dezember 2018 BGBl. I S. 2330 m.W.v. 14. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 8 ZIEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
vom 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 ZIEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZIEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZIEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZIEV Berechnung der Eigenmittelanforderungen (vom 14.12.2018)
... Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Anhang ZIEVÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage (zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
... * 0,02 0590 3.2 Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste Gemäß § 8 ZIEV = Zelle 310 4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel 0600 Überschuss/Defizit ohne ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV
... „§ 15 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 8 " durch die Angabe „§ 10" ersetzt. 10. In der Überschrift des ... Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und ... 8 und 9 genannten Erfordernisse ist." 12. Der bisherige § 6b wird § 8 und die Angabe „§ 1 Absatz 2" wird durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 ... auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern." 17. Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...


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