Änderung § 14 ZIEV vom 14.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 ZIEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2018 geltenden Fassung
§ 14 ZIEV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330

(Text alte Fassung)

§ 9 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 14 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.






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