Änderung § 5 SpruchG vom 15.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZuFinG am 15. Dezember 2023 und Änderungshistorie des SpruchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 5 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antragsgegner


1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

(Text alte Fassung)

1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

2.
der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;

3.
der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;

4.
der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

5.
der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

6.
der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft

zu richten. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

(Text neue Fassung)

1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2. der Nummer 2 gegen
den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

3.
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;

4.
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;

5.
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

6.
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

7.
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft

zu richten. 2 In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed