Änderung § 14 SpruchG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 7 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des SpruchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 14 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bekanntmachung der Entscheidung


Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

3. der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

(Text alte Fassung)

4. der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform und

5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft

(Text neue Fassung)

4. der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und

6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft


bekannt zu machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed