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Änderung § 14 SpruchG vom 15.12.2023

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§ 14 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 14 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bekanntmachung der Entscheidung


Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

(Text alte Fassung)

1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

2.
der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

3.
der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

4.
der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und

6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft

(Text neue Fassung)

1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren
außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

3.
der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

4.
der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und

7.
der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft

bekannt zu machen.



(heute geltende Fassung)