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Änderung § 5a SpruchG vom 01.03.2023

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§ 5a SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 5a SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt


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1 Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3 Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.