Änderung § 5a SpruchG vom 01.03.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des SpruchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5a SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 5a SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt


vorherige Änderung

 


1 Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3 Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed