§ 13 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 13 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Wirkung der Entscheidung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. | (Text neue Fassung) 1 Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. 3 Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde. |