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Änderung § 5 SpruchG vom 15.12.2023

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§ 5 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 5 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antragsgegner


1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

(Text alte Fassung)

1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

2.
der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;

3.
der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;

4.
der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

5.
der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

6.
der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft

zu richten. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

(Text neue Fassung)

1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2. der Nummer 2 gegen
den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

3.
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;

4.
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;

5.
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

6.
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

7.
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft

zu richten. 2 In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.

(heute geltende Fassung)