Änderung § 14 SpruchG vom 15.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZuFinG am 15. Dezember 2023 und Änderungshistorie des SpruchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 14 SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bekanntmachung der Entscheidung


Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen

(Text alte Fassung)

1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

2.
der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

3.
der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

4.
der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und

6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft

(Text neue Fassung)

1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren
außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

3.
der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

4.
der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und

7.
der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft

bekannt zu machen.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed