Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6a SpruchG vom 25.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. UmwGÄndG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des SpruchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 6a SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE


(Text alte Fassung)

Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) gemäß den Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden oder die Gründung einer SE anstrebenden Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung oder bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) gemäß den Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer Zuzahlung oder Barabfindung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden oder die Gründung einer SE anstrebenden Gesellschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. 2 § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige